40 Indes ist festzuhalten, dass die Zeugen und Auskunftspersonen jeweils angaben, wenn sie etwas nicht gesehen haben oder nicht mehr wussten, ebenso unterschieden sie zwischen Hörensagen und Selbstgesehenem. Bei der Fotokonfrontation wurde keiner der Beschuldigten leichtfertig als Täter oder auch nur als Anwesender bezeichnet oder einer bestimmten Handlung bezichtigt. Die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen stimmen denn im Kern auch untereinander sowie mit dem Spurenbild überein.