331 Z. 263 ff.). Für die Kammer bestehen nach dem Gesagten und selbst unter Berücksichtigung der bestreitenden Aussagen keine Zweifel, dass sich sämtliche Beschuldigte in der Wohnung von L.________ befunden, sich abgesprochen und den späteren Übergriff geplant haben. Einerseits kann wiederholt werden, dass die bestreitenden Aussagen, welche zu den soeben dargelegten im Widerspruch stehen, die Organisation nicht infrage zu stellen vermögen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Teil der Beschuldigten wahrheitswidrig eine umfassende Planung und Organisation geltend machen und so letztlich sich selbst wie auch Freunde belasten sollten.