4203 Z. 12). Im Übrigen manifestiert sich diese Abmachung in den Aussagen vieler Beschuldigten, welche zunächst auf Vorhalt kaum jemanden kennen wollten, was sich im Nachhinein als gelogen herausstellte (bspw. pag. 767 f., pag. 726 ff., pag. 668, pag. 797 f.). A.________ gab seinerseits an, etwa 30-60 Minuten in der Wohnung gewesen und schliesslich noch auf weitere 7 Männer gewartet zu haben, welche mit dem Auto angereist seien (pag. 692 Z. 220 ff. und pag. 714 Z. 17). Auch er machte geltend, es habe eine Einteilung in Gruppen à 5 Männern gegeben (pag. 205 Z. 240 f. und pag. 692 Z. 229 f.). In seiner Gruppe seien 5 Personen gewesen (pag. 205 Z. 249).