24 Z. 222 f.). Auch sei abgemacht worden, dass, wenn etwas passieren würde, man die Namen der Freunde nicht nennen würde (pag. 24 Z. 227 ff.). Zumindest in Bezug auf Q.________ geht diese Abmachung auch aus den Aussagen von O.________ hervor (pag. 750 Z. 176 f.). Dieser gab zu Protokoll, Q.________ habe gewollt, dass er ihn bei der Polizei nicht erwähne. Kurz nach dieser Aussage erkundigte sich O.________ gemäss Einvernahmeprotokoll beim befragenden Polizisten, ob die anderen erfahren würden, wenn er Namen nenne. Er habe nämlich Angst, dass ihm diesfalls etwas zustossen könnte (pag. 751 Z. 195 ff.). Diese Aussage bestätigte O.________ vor oberer Instanz (pag. 4203 Z. 12).