657 Z. 134 ff.). Sein Handy habe er in der Wohnung gelassen, damit es nicht kaputtgehen konnte. Viele Leute hätten das Natel in der Wohnung gelassen (pag. 658 Z. 181 ff.). E.________ habe gesagt, man könne jemanden anrufen, wenn etwas sei (pag. 658 Z. 186 f.). Seine Aussagen, wonach in der Wohnung der spätere Angriff geplant worden und dass von Anfang an die Rede von einer Schlägerei gewesen sei, bestätigte er vor erster Instanz (pag. 2399 Z. 1). Auch, dass alle aus der Wohnung gegangen und dann in Gruppen eingeteilt worden seien (pag. 2399 Z. 21). Oberinstanzlich wollte er sich zwar nicht mehr an solche «Details» erinnern (pag. 4150 Z. 10 und pag.