sowie pag. 752 Z. 246 f.) sowie von AX.________ (StA Ev. vom 21.08.2017, Band II pag. 735 Z. 141 f.) entnehmen. Diese Personen konnten im Wesentlichen jeweils auch aussagen, mit wem sie zusammen in einer Gruppe waren. Die Beschuldigten A.________ und C.________ sagten aus, sie hätten ihr Mobiltelefon in der Wohnung gelassen (StA Ev. vom 26.10.2017, Band II pag. 715 Z. 62 ff.). Der Beschuldigte C.________ sagte dazu aus, dass viele Leute ihr Mobiltelefon in der Wohnung gelassen hätten, damit es nicht kaputt gehe, wenn etwas passiere (StA Ev. vom 24.10.2017, Band II pag. 658 Z. 181 f.). Es