Auch die Behauptung, man habe nur über eine Friedensschliessung und nicht über eine Schlägerei gesprochen, überzeugt nicht. Es erschliesst sich von vornherein nicht, weshalb ein am Vorabend Unbeteiligter einzig zur Friedensschliessung umgehend und ohne Nachfrage nach AB.________ (Ortschaft) fahren, geschweige denn noch weitere Personen organisieren sollte. Die Vorinstanz fasste die Situation betreffend Planung und Organisation wie folgt korrekt zusammen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2794 f.): Es ist weiter davon auszugehen, dass u.a. die Beschuldigten in der Folge die Wohnung des Beschuldigten L.______