Immerhin begaben sie sich aktiv in die Wohnung des ebenfalls anwesenden, sichtlich im Gesicht verletzten und gemäss Aussagen von AX.________ aggressiven L.________, und die Beschuldigten wussten, dass sie wegen Problemen mit – so die verbreitete Meinung – gefährlichen und aggressiven Personen, welche nicht zuletzt den Kopf von J.________ gefordert hatten, nach AB.________ (Ortschaft) bestellt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es lebensfremd, wäre in der Wohnung, wie mehrfach geltend gemacht wurde, einfach gelacht, geredet und gesungen worden. Auch die Behauptung, man habe nur über eine Friedensschliessung und nicht über eine Schlägerei gesprochen, überzeugt nicht.