Diverse Beschuldigte behaupteten bis zuletzt, in der Wohnung habe keine Planung stattgefunden. Eine solche ergibt sich für die Kammer jedoch bereits aus den gesamten tagsüber getroffenen Vorkehrungen. Wie unter E. 13.3.1. hiervor aufgezeigt, wurden unzählige Anrufe getätigt und kantonsübergreifend Personen kontaktiert und mobilisiert. Diese wurden darüber informiert, dass es in AB.________ (Ortschaft) Probleme gebe, was sie entweder dazu veranlasste, selber weitere Bekannte aufzubieten, und/oder aber sogleich nach AB.________ (Ortschaft) zu fahren. Dass sie über die Geschehnisse des Vorabends informiert wurden, wird von den Beschuldigten (mit Ausnahme von S.______