544 Z. 476). Schliesslich gab O.________ an, mit Q.________ 34 und S.________ die Wohnung verlassen zu haben (pag. 750 Z. 134 i.V.m. pag. 752 Z. 247 f.). Gründe, weshalb sie ihre Freunde falsch belastet haben sollten, sind keine ersichtlich, zumal sich diese Aussagen nicht einmal auf das Kerngeschehen beziehen. Zu eruieren bleibt damit insbesondere, inwiefern sich die Beschuldigtengruppe in der Wohnung von L.________ organisiert und den späteren Vorfall geplant hat. Diverse Beschuldigte behaupteten bis zuletzt, in der Wohnung habe keine Planung stattgefunden.