Mit Ausnahme von Q.________ und S.________ waren sämtliche Beschuldigte geständig, in der Wohnung von L.________ gewesen zu sein. Dass Q.________ und S.________ ebenfalls in der Wohnung anwesend waren, ergibt sich für die Kammer bereits aus dem Umstand, dass beide sowohl organisiert wurden als auch später an der Auseinandersetzung aktiv teilgenommen haben (vgl. Bst. B hiernach). Im Übrigen wird die Anwesenheit von Q.________ von L.________ behauptet (pag. 787 Z. 163 f.), diejenige von «S.________(Spitzname)» hingegen von J.________, welcher diesen Spitznamen unter der Nummer von S.________ gespeichert hat (pag. 544 Z. 476).