_ folgt daraus, dass sich der SMS-Verkehr mit seiner Freundin tatsächlich – wie von ihm resp. seiner Verteidigung geltend gemacht – auf den zweiten Vorfall in der Nacht auf Samstag bezog und er entschlossen war, sich für diesen zweiten Vorfall nach AB.________ (Ortschaft) zu begeben und dort «Albaner» zu schlagen. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass er bereits in der Nacht auf Samstag über die Vorgeschichte und die feindselige Intention informiert wurde (pag. 1269 Nr. 5447 ff. sowie pag. 1270 Nr. 5508 ff.). 13.2.5 Zusammengefasst ergibt sich die folgende Vorgeschichte: Zunächst wurde Q.________ und anschliessend L.______