29 Die Forderung nach dem Kopf von J.________, das vereinbarte Treffen in BJ.________(Ortschaft) sowie die anschliessende Kontaktierung diverser Personen durch die Beschuldigtengruppe wurde mehrfach übereinstimmend geschildert resp. ergibt sich aus den Telefonprotokollen (vgl. nachfolgend), weshalb dies als erstellt gilt. Infolge unterschiedlicher Aussagen bleibt unklar – aber auch nicht weiter relevant – ob der Kopf von J.________ schriftlich per SMS (wie in der Anklageschrift geschrieben;