758 Z. 127 ff.). O.________ und BB.________ vereinbarten sodann für den Samstag, den 12. August 2017, gegen 18:00/19:00 Uhr ein gemeinsames Treffen in BJ.________(Ortschaft). Zu diesem Treffen kam es letztlich nicht, weil BB.________ O.________ nicht angerufen habe, worauf Letzterer nach AB.________ (Ortschaft) gekommen sei (pag. 758 Z. 137 f.). Als L.________ die Nachricht von O.________, wonach der Kopf von J.________ gefordert werde, erhalten hatte, soll er dem verängstigten J.________ gesagt haben, er müsse keine Angst haben. J.________ habe dann einen Kollegen angerufen und jeder habe einen anderen angerufen (pag. 2428 Z. 3 ff.).