Auf diesen zweiten Vorfall folgte ein Telefon- bzw. SMS-Verkehr zwischen O.________ und BB.________, welchen die Vorinstanz gestützt auf die Telefonprotokolle wie folgt wiedergab: O.________ versuchte am 12.08.2017 um 00.18, um 00.19 Uhr und um 00.20 Uhr (zweimal) BB.________ telefonisch zu erreichen (Anrufprotokoll Extraktionsbericht Beschuldigter O.________, Band IV pag. 1190 Nrn. 152209 und 152210; pag. 1191 Nrn. 152213 f.). Dieser telefonierte um 00.24 Uhr mit dem Beschuldigten O.________ (pag. 1191 Nr. 152219). Daraufhin versuchte der Beschuldigte O.________ um 00.26 Uhr den Beschuldigten L.________ anzurufen (pag. 1191 Nr. 152220).