26 grundsätzlich auf belastende Aussagen abgestellt werden sollte, einzig, weil sie mit entlastenden Aussagen von anderen Mitbeschuldigten im Widerspruch stehen. Am Beispiel Q.________ ergibt sich dessen Anwesenheit unter anderem aus diversen Aussagen von Personen, welche ihn vor dem Vorfall bereits kannten. Hinweise dafür, dass sie diesen falsch identifiziert oder verwechselt hätten, gibt es nicht. Die Beteiligung von Q.________ wird im Übrigen zu einem späteren Zeitpunkt eingehend behandelt.