Ihre Aussagen variierten sodann je nach Verfahrensstand und je nach Vorhalt. Gerade der Haftdruck führte indessen dazu, dass die Beschuldigten vermehrt Details preisgaben und belastende Aussagen tätigten. Sie beschränkten sich dabei aber keineswegs auf Fremdbelastungen, vielmehr geschahen diese im Rahmen ihrer Erzählungen, mit welchen sie sich in erster Linie selber belasteten. Bspw. G.________ machte detaillierte Angaben zu den Abmachungen, den Absichten und zur Organisation, verzichtete aber dabei (zumindest vorläufig) explizit auf die Nennung von Namen.