von Q.________ zum Vorwurf gemacht, sie habe keine eigentliche Aussagewürdigung vorgenommen, sondern einfach belastende Aussagen als gegeben erachtet und gestützt darauf etwa die Tatbeteiligung seines Mandanten angenommen. Die Kammer kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen: Die Beschuldigten wurden über fast 6 Jahre hinweg bis zu fünf Mal einvernommen und haben in weiten Teilen widersprüchlich und unglaubhaft ausgesagt. Sie widersprachen sich oftmals selber und auch gegenseitig. Ihre Aussagen variierten sodann je nach Verfahrensstand und je nach Vorhalt.