dass zumindest diesen Beschuldigten bewusst war, dass das anstehende Treffen im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom Vorabend stand. In Anlehnung an die vorinstanzlichen Ausführungen kann schliesslich gesagt werden, dass die Zusammenführung aller Aussagen ein vollständiges Bild ergeben hat, welches alle gemäss Anklageschrift relevanten Punkte umfasst und mit dieser im Wesentlichen übereinstimmt (etwa hinsichtlich der Frage der Gruppeneinteilung, der mitgeführten Gegenstände, der Absicht hinter dem Vorgehen, der Personenzahl, des Aggressors/Initiators und der oberinstanzlich noch relevanten Tatbeiträge). Der Vorinstanz wurde schliesslich ganz allgemein und gerade von der Verteidigung