Auch karge Aussagen können nicht sämtlichen Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden. Dass, wie die Vorinstanz weiter ausführt, kein Bedarf bestand, den angeklagten mit dem vorangehenden Vorfall von Freitag auseinanderzuhalten, ist zwar grundsätzlich richtig, lässt sich aber einerseits als Rechtfertigungsstrategie erklären (deutlich erkennbar z.B. bei L.________, welcher beharrlich seine Opferrolle am Freitag betonte) und deutet andererseits bereits ein erstes Mal auf das den jeweiligen Beschuldigten bekannte Vergeltungsmotiv hin. Immerhin wird dadurch deutlich,