Insbesondere die ersten Aussagen seien sehr karg und ausweichend gewesen. Die Feststellungen der Vorinstanz treffen zwar auf die meisten Beschuldigten zu, werden jedoch der Diversität im Aussageverhalten der neun Beschuldigten nicht gerecht. Bspw. hat J.________ bereits am 15. und 16. August 2017 von sich aus Auskunft über den Vorfall gegeben und andere Beteiligte genannt (etwa pag. 21 ff.), so nach anfänglichem Bestreiten auch A.________ (pag. 667 ff.). Auch karge Aussagen können nicht sämtlichen Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden.