13. Würdigung durch die Kammer 13.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat im Sinne einer Vorbemerkung diverse grundsätzliche Feststellungen vorweggeschickt. Sie spricht von den Beschuldigten als Gesamtheit, welche meist nur knapp und nur das Nötigste ausgesagt und es weitgehend vermieden hätten, konkrete Namen zu nennen oder Personen zu kennen. Dies sei, wenn überhaupt, meist erst auf konkreten Vorhalt anderer Beschuldigter geschehen. Insbesondere die ersten Aussagen seien sehr karg und ausweichend gewesen.