23 Es kann, was die Auflistung und Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel anbelangt, grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2769 ff.). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen wird verzichtet. Soweit relevant, wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Aussagen eingegangen. Der Vollständigkeit halber werden die in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht aufgeführten polizeilichen Einvernahmen von E.________ (pag. 581 ff.) und von C.__