10. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorgeschichte ist in ihrem groben Rahmen unbestritten. Es ist demnach als erwiesen zu erachten, dass dem angeklagten Sachverhalt zwei Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Beschuldigten und Personen aus der Gruppe der Geschädigten vorausgegangen sind. Diese fanden am Vorabend des Vorfalles in der Innenstadt AB.________ (Ortschaft) (BA.________platz) statt und führten auf Seiten der Beschuldigten zur Kontaktierung und Mobilisierung weiterer Personen, worunter sich unbestrittenermassen ein Grossteil der Beschuldigten befanden.