(Örtlichkeit) gelaufen sein. Nachdem die gesamte Gruppierung eine «veritable Drohkulisse» um die Geschädigtengruppe aufgebaut habe, sei sie unvermittelt zum Angriff übergegangen, was auf Seiten der Geschädigten zu diversen, in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen (namentlich eine Hirnerschütterung, Schnittwunden, Schürfungen, Prellungen, Blutergüsse, Platzwunden etc. an Rücken, Kopf und weiteren Körperteilen) geführt habe. Die Anklageschrift zählt schliesslich spezifische Tathandlungen von einzelnen Beschuldigten auf (vgl. Bst.