Er wurde erneut im Detail zur Sache befragt, wobei er weitgehend Erinnerungslücken geltend machte. Solche sind indes nicht eine Frage der Beweisverwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass S.________ resp. dessen Verteidigung am Ende dieser Einvernahme das Fragerecht eingeräumt wurde. Er hätte damit die Möglichkeit gehabt, den Zeugen mit älteren Aussagen zu konfrontieren, worauf er verzichtet hat. Dass sich AW.________ nicht in der von ihm gewünschten Form zur Sache äusserte, hat damit auch er zu vertreten (vgl. hierzu Urteil 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E 1.4.1).