lässt sich auch ohne weiteres aus den Aussagen der Mitbeschuldigten sowie den weiteren, verwertbaren Ermittlungshandlungen erstellen. Was sodann die Aussagen von AW.________ betrifft, so wurde die Einvernahme erstinstanzlich in Anwesenheit der Verteidigung von S.________ wiederholt. Das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO wurde ihm damit zumindest in formeller Hinsicht gewährt. AW.________ hat im Rahmen dieser Einvernahme weder die Aussage verweigert noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinflussung. Er wurde erneut im Detail zur Sache befragt, wobei er weitgehend Erinnerungslücken geltend machte.