(nebst der Einvernahme von AW.________) nur noch die Verwertbarkeit der Einvernahmen von denjenigen Personen, welche einzig zu einem Zeitpunkt des Verfahrens einvernommen wurden, als S.________ noch gar nicht am Verfahren beteiligt war. Dessen Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO wurde damit grundsätzlich nicht verletzt, hatte S.________ doch im Zeitpunkt der Einvernahmen noch gar kein Recht, an den jeweiligen Einvernahmen teilzunehmen.