anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr zur Sache geäussert (pag. 4245). Die Kammer beschloss in der Berufungsverhandlung, die Vorfrage zu einem späteren Zeitpunkt zu behandeln (pag. 4138). 8.2. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war.