__ erneut befragt worden seien und bei dieser Gelegenheit Aussagen zur Sache gemacht hätten. Es handle sich folglich um eine Frage der Aussagewürdigung und nicht der Verwertbarkeit. Den Namen von AW.________ hat Fürsprecher T.________ auf dem eingereichten Aktenverzeichnis nicht gelb markiert. Im Rahmen seines Parteivortrags rügte er indes explizit die vorinstanzliche Beurteilung der Verwertbarkeit von dessen Aussagen. Namentlich habe sich AW.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr zur Sache geäussert (pag.