_, AA.________, AM.________, AN.________, AO.________, AP.________, AQ.________, AR.________, AS.________, AT.________, AU.________ und AV.________ (vgl. pag. 4265 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies im Rahmen ihrer Replik auf die Ausführungen der Vorinstanz. Diese äusserte sich in ihrer Urteilsbegründung einzig zu den Einvernahmen von AW.________ und J.________. Sie bejahte deren Verwertbarkeit, zumal diese anlässlich der Hauptverhandlung unter Gewährung des Teilnahmerechts von S.________ erneut befragt worden seien und bei dieser Gelegenheit Aussagen zur Sache gemacht hätten.