8. Beweisverwertbarkeit 8.1. Fürsprecher T.________ stellte vorfrageweise – wie bereits in erster Instanz (vgl. pag. 4385) – namens seines Mandanten S.________ den Antrag, es seien sämtliche Einvernahmen, an denen er selber oder S.________ nicht anwesend waren, sowie spätere Vorhalte aus diesen Einvernahmen nicht zu Ungunsten von S.________ zu verwerten (4135 f.). Davon betroffen seien die Einvernahmen von denjenigen Personen, welche er auf der Kopie des Aktenverzeichnisses gelb markiert habe. Demzufolge handelt es sich um die Einvernahmen von insgesamt 14 Personen, im Einzelnen von AJ.________, AK.________, AL.________, AA.