Der besseren Übersicht halber sowie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen findet nachfolgend - analog zur Vorinstanz - zunächst eine gesamte Abhandlung des Grundsachverhalts, welcher sämtlichen Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, samt rechtlicher Würdigung und Strafzumessung des Grundsachverhalts statt (Bst. A). In einem zweiten Schritt (Bst. B) wird der jeweils dem einzelnen Beschuldigten individuell vorgeworfene Tatbeitrag untersucht, beweismässig sowie rechtlich gewürdigt und die individuelle Strafe festgesetzt.