391 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot greift nach Ansicht der Kammer auch in Bezug auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS), zumal die Vorinstanz bewusst auf eine solche Ausschreibung verzichtet hat. Die Kammer schliesst sich diesbezüglich den Ausführungen des Obergerichts des Kantons Zürich in seinem Urteil SB210503 vom 3. März 2022 E 7.2. an. Die weitreichenden Folgen einer solchen Ausschreibung sind evident und auch vom Bundesgericht anerkannt (BGE 146 IV 172 E 3.3).