Ebenfalls neu zu befinden ist schliesslich über die Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die DNA-Profile (Beschuldigte 1-7), welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und/oder ZivilklägerInnen darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).