6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Infolge der beschränkten Berufung gewisser Beschuldigter sowie mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft resp. der Straf- und/oder ZivilklägerIn sind folgende Teile des erstinstanzlichen Urteilsspruchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. pag. 3036 ff.): - Urteil gegen C.___