1. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdientlicher Daten). 2. Auf die Ausschreibung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).