1. zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen; 2. von einer Landesverweisung sei abzusehen; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). H. Q.________ Q.________ sei schuldig zu erklären des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: