und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 73 Tagen; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 1 Tag); 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).