Es sei Q.________ freizusprechen vom Vorwurf des Angriffs evtl. Raufhandels, angeblich begangen mit Mittätern am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse; II. Die Q.________ betreffenden Verfahrenskosten der ersten Instanz seien durch den Staat zu tragen; zudem sei Q.________ für die diesbezüglich entstandenen Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung nach Art. 429 StPO auszurichten. III.