a) L.________, geb. .________, Staatsangehörigkeit Syrien, sei vom Vorwurf des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, angeblich begangen am 12.08.2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse, freizusprechen. b) L.________, geb. .________, Staatsangehörigkeit Syrien, sei hingegen schuldig zu sprechen wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB, begangen am 12.08.2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 68 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 4'760.00 Die Untersuchungshaft von 64 Tagen sei im Umfang von 64 Tagessätzen an die Geldstrafe anzurechnen;