unter Verzicht auf eine Landesverweisung. 2. Die Zivilklage von V.________ sei abzuweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. Die anteilsmässig auf E.________ entfallenden Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern, evtl. wem rechtens aufzuerlegen. 10 4. E.________ sei durch den Kanton Bern, eventuell wem rechtens eine Entschädigung auszurichten bestehend aus: - einer angemessenen Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von CHF 14'400.00 (72 Tage à CHF 200.00) zzgl. Zins von 5% seit 13. August 2017, und