Es sei festzustellen, dass die Bestimmung der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ für das erstinstanzliche Verfahren gemäss B.III. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 11. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. II. Der Beschuldigte, C.________, sei freizusprechen vom des Angriffs, evtl. Raufhandel angeblich begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft). III. Die Zivilklage des Privatklägers V.________ sei vollumfänglich abzuweisen. IV.