7 Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verpflichtet. Die Zivilklägerin U.________, der Straf- und Zivilkläger V.________ sowie die Strafklägerin W.________ (AG) liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend machte auch keine der Parteien Nichteintretensgründe gegen die Berufungen geltend oder erhob ihrerseits Anschlussberufung (pag. 3018). Y.________ sowie X.________ (Straf- und Zivilklägerin gegen Q.________) nahmen mangels Beschwer resp. infolge Rechtskraft der sie betreffenden Punkte nicht am oberinstanzlichen Verfahren teil.