2970 f.) namens seines Mandanten, G.________, Berufung gegen den Schuldspruch wegen Angriffs (Ziff. D./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung sowie gegen den Zivilpunkt (Bst. K des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 27. August 2021 (pag. 2991 ff.) mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Zu einem allfälligen Nichteintreten oder einer Anschlussberufung äusserte sie sich nicht. Mit Beschluss vom 3. November 2021 (pag. 3033 ff.) wurde sie indessen zur