Sämtliche Geldstrafen wurden mit Ausnahme derjenigen von Q.________ und S.________ bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie in Verbindung mit einer (Verbindungs-)Busse in jeweils unterschiedlicher Höhe ausgesprochen. Die Geldstrafen von Q.________, S.________, E.________ sowie G.________ wurden im Weiteren als Zusatzstrafen zu früheren Urteilen – teilweise aus anderen Kantonen – ausgesprochen. E.________ und S.________ wurden zudem kumulativ jeweils zu einer Übertretungsbusse verurteilt. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin X.________ gegen den Beschuldigten Q.____