im Falle von Q.________ von 6 Jahren (unter jeweiligem Verzicht auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem), zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowie zur Rückzahlungspflicht der jeweiligen, teilweise anteilsmässigen Parteientschädigungen und im Zivilpunkt unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 717.05 Schadenersatz sowie einer Entschädigung von CHF 436.40 an den Straf- und Zivilkläger V.________ verurteilt (Ziff. K./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2669). Sämtliche Geldstrafen wurden mit Ausnahme derjenigen von Q.__