__ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 2'100.15, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: