135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/5 entfallen die Rückerstattungspflicht (für CHF 4'348.85) und das Nachforderungsrecht (für CHF 1'077.00). 72 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: