70 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20'200.00. 3. Zur Bezahlung von 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt CHF 4’500.00, ausmachend CHF 2'700.00. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'800.00 trägt der Kanton Bern. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: